§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Feuerwehr Bremen e.V“. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz und Gerichtsstand ist Bremen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Brandschutz-, Rettungs- und Katastrophenschutzwesens, der pädagogischen und repräsentativen Öffentlichkeitsarbeit sowie sozialer Komponenten durch materielle und ideelle Unterstützung, insbesondere durch die Durchführung von

  • überregionalem Erfahrungsaustausch,
  • Präsentationen bei Kongressen und Ausstellungen,
  • Kooperationen bei der Forschung und Entwicklung,
  • Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht

  1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
  2. durch freiwillige Zuwendungen.
  3. durch Vereinstätigkeiten
  4. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 5

Mittelverwendung

  1. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zuwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen anderweitig begünstigt werden.

§ 6

Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die durch ihre Person oder ihren materiellen Einsatz in besonderem Maße geeignet sind, die Vereinszwecke und -ziele zu fördern.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftliche an den Vorstand gerichtet, dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung .
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum gewünschten Austrittsdatum.
  4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied schwer oder wiederholt gegen die Vereinszwecke und -ziele verstoßen oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist an den Vorstand zu richten. Ãœber sie entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
    Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied ein Jahr lang mit seinem Beitrag im Rückstand geblieben ist und trotz Mahnung binnen vier Wochen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
  5. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet oder ausgeschlossen wird, hat keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Bezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.

§ 7

Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom
    Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
  3. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden oder von seiner/seinem Vertreter/in geleitet. Beschlüsse werden, sofern der Vorstandsvorsitzende nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, jedoch mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Schriftführer und vom versammlungsleitenden Vorsitzenden zu unterschreiben und allen Mitgliedern zuzustellen.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

  1. die Wahl des Vorstandes
  2. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
  3. die Einsetzung von Ausschüssen nach Bedarf und Wahlen in die Ausschüsse
  4. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  5. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
  6. die Entlastung des Vorstandes
  7. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  8. Satzungsänderungen
  9. die Auflösung des Vereins

§ 10

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern:

– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schriftführer
– dem Schatzmeister
– drei Beisitzern

  1. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Amtsgeschäfte für den Rest der Amtsdauer fort. Eine Neuwahl des gesamten Vorstandes ist jedoch erforderlich, wenn weniger als fünf Vorstandsmitglieder vorhanden sind.
  3. Der Vorstand tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, außerdem, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
  4. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig, darunter muß der Vorsitzende oder sein Vertreter sein. Der Vorstand  fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt das Votum des versammlungsleitenden Vorsitzenden den Ausschlag . Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich durch den Vorsitzenden veranlasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden vom Schriftführer schriftlich protokolliert, vom Vorstandsvorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben und stehen den Mitgliedern jederzeit zur Einsicht zur Verfügung.
  7. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

§ 11

Geschäftsbereich des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht nach dieser Satzung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Insbesondere entscheidet der Vorstand über die Realisierung bzw. Förderung von Projekten.
  2. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach Gesetz, Satzung sowie den Beschlüssen und den Richtlinien der Mitgliederversammlung.
  3. Die Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 BGB erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
  4. Die Haftung der einzelnen Vorstandsmitglieder ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
  5. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Ãœber alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

§ 12

Rechnungsprüfer

Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Kasse sowie des vom Vorstand ihnen vorzulegenden Kassenberichtes.

§ 13

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Stadtgemeinde Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
Die Satzung ist am 18. Februar 2002 errichtet

Gründungsmitglieder:

B. Hofmann
S. Fasmers
R. Funke
T. Thönert
H. Plaschke
K.-H. Knorr
M. Richartz